Hinweis gemäß § 12 Vergabeverordnung (VgV)

Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation

Die Anwendung AI LV-Cockpit stellt in Vergabeverfahren nach § 12 VgV ein sog. „alternatives elektronisches Mittel“ dar.

Der öffentliche Auftraggeber muss demnach (sh. § 12 (1) Pkt. 1 VgV) den Unternehmen während des Vergabeverfahrens unter einer definierten Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesem alternativen elektronischen Mittel gewähren.

Dieser Forderung wird auf der Vergabeplattform [KUNDE] vollumfänglich nachgekommen, indem den Unternehmen der Hinweis auf www.lv-cockpit.de sowie eine entsprechende Verlinkung prominent mitgeteilt wird.

Die Anwendung AI LV-Cockpit selbst wird den Unternehmen dabei ohne Lizenzkosten (≙ unentgeltlich), ohne Registrierungszwang (≙ uneingeschränkt), vollständig und direkt für eine Nutzung zur Verfügung gestellt.